3.3. Der Gesuchsgegner erhebt in der Sache selbst weder schuldentkräftende Einwände noch Einreden, resp. vermögen diese in Bezug auf einen gerechtfertigten Verbleib in der Liegenschaft nicht zu überzeugen. Die Gesuchsteller legen die vom Betreibungsamt Q._____ ausgestellte Bescheinigung des Steigerungszuschlags betreffend die Liegenschaft ins Recht (Steigerung vom tt.mm.jjjj; vgl. auch Protokoll der Grundstücksteigerung, GB 2), wonach sie durch die Ersteigerung der Liegenschaft unmittelbar Eigentümer geworden sind.