3.2.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Grundbuchanmeldung und die Grundbucheintragung ungültig, rechtswidrig und nichtig seien, da die Gesuchsteller den Kaufpreis zu spät bezahlt hätten und der Zuschlag rückgängig gemacht werden müsse. Insgesamt macht der Gesuchsgegner grundsätzlich geltend, dass gesetzliche und rechtliche Vorschriften missachtet und die tatsächliche Rechtslage ignoriert worden seien, weshalb der Zuschlag rückgängig gemacht werden müsse (Stellungnahme 2, S. 6 ff.). Weiter verlangt der Gesuchsgegner eine Instruktionsverhandlung, die Anhörung von Zeugen sowie erneut die vorgängige Durchführung anderer Verfahren (Beschwerde S. 1 ff.).