Dieser Aufforderung sei er nie nachgekommen (Gesuch S. 3 ff.). Sie ergänzten, dass gemäss Urteil 5A_521/2024 des Bundesgerichts vom 26. August 2024 das Eigentum bereits im Zeitpunkt des Zuschlags und somit vor dem 19. November 2023 auf sie übergegangen sei (GB 12). Die Behauptungen des Gesuchsgegners dienten nur der Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Zuschlag und zum Vorgehen des Betreibungsamts seien irrelevant, da sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden seien und der Zuschlag rechtskräftig sei (Replik S. 2 f.).