3.3. Am 5. Januar 2025 reichte der Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg ein "Notgesuch" ein, welches er mit Eingabe vom 10. Januar 2025 auch dem Obergericht zustellte. 3.4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 nahmen die Kläger im Sinne einer antizipierten Schutzschrift Stellung zum "Notgesuch" des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 4 sowie ZSU.2023.194 E. 1.1).