Auszugsfrist nicht unter zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids anzusetzen sei und ihm weder Leerung noch Reinigung der Liegenschaft aufzuerlegen seien. Des Weiteren stellte er zahlreiche Begehren und Verfahrensanträge "zur Hauptsache" und "zur Rechtslage". Am 2. Dezember 2024 reichte er (verspätet) die in der Berufung erwähnten Beilagen mit elektronischer Eingabe ein. 3.2. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab und stellte den Klägern die Berufung zur Kenntnisnahme zu. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).