6. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 3'823.23 (inbegriffen Auslagenersatz von Fr. 140.39 und Mehrwertsteuer von Fr. 286.48) zu bezahlen. 7. Der Gesuchsgegner hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 18. November 2024 zugestellten Entscheid am 28. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung und beantragte betreffend "die Hauptsache" die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und mit Eventualantrag, dass die -4-