4.2. Allfällige Vollzugskosten hat der Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchsteller einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten haben. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 700.00 nachzuzahlen.