Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. 4.1. Kommt der Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Ziff. 1 hievor nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium – auf schriftliches Gesuch der Gesuchsteller – die Regionalpolizei R._____ mit dem Vollzug gemäss Ziff. 1.