in vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen sowie sämtliche Schlüssel der benützten Gebäude an die Gesuchsteller auszuhändigen. 2. Die Begehren des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Ziff. 1 vorstehend innert 3 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides umzusetzen. Die Aufforderung ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).