2. Der Gesuchsgegner sei bei Widerhandlungen gegen den richterlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hievor folgende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzudrohen: 2.1. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a). 2.2. Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c). 2.3. Die Gesuchsteller seien zu ermächtigen, den Gesuchsgegner mit polizeilicher Hilfe und auf dessen Kosten auszuweisen (lit. d). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners."