1.4. Zusammengefasst sind die Gesuche des Beklagten um Erstreckung der Rechtsmittelfrist sowie (sinngemäss) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf seine verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Da kein Sachentscheid zu fällen ist, ist diese auf Fr. 200.00 festzusetzen. -5-