Der Beklagte bringt in seinen Eingaben vom 13. und 25. November 2024 vor, er wolle sich mit der Klägerin auf eine Abzahlungsvereinbarung einigen, deren Vertreter sei jedoch im Urlaub, was eine Fristerstreckung begründe. Soweit er damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen wollte, wäre ihm entgegenzuhalten, dass (damit) in keinster Weise dargetan ist, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2024 einzureichen.