1.3.3. Nach Ablauf einer Frist ist gegebenenfalls deren Wiederherstellung möglich. Deren Zulässigkeit richtet sich auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 148 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_166/2012 und 5D_190/2012 vom 7. Februar 2013 Erw. 4.3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 89 zu Art. 84 SchKG; vgl. auch GOZZI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149 ZPO, wonach die Zuständigkeit für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs bei verpasster Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz liegt). Gemäss Art.