vornherein nicht entsprechen (vgl. das Schreiben der Gerichtspräsidentin vom 14. November 2024). Erst recht nicht möglich ist die Erstreckung einer Rechtsmittelfrist durch das Obergericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens. Ohnehin kommt eine Fristerstreckung nur solange infrage, als sie (bereits bzw. noch) läuft.