1.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer (bereits ohne richterliche Konkretisierung) das Gesetz unabänderlich festlegt. Darunter fallen insbesondere die Rechtsmittelfristen der Zivilprozessordnung (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2021, N. 2 zu Art. 144 ZPO). Darauf wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen. Entsprechend konnte die Vorinstanz dem Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. November 2014 von -4-