3. 3.1. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung stellte der Beklagte am 13. Dezember 2024 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beklagten auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung seine Bedürftigkeit mittels vollständiger und aktueller Unterlagen zu belegen, -3- anderenfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weitere Prüfung abgewiesen werde. 3.3. Die Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Beklagten nicht abgeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: