Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2024 mit, dass Rechtsmittelfristen von Gesetzes wegen nicht erstreckbar seien. Sie verwies ihn auf die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 21. Oktober 2024, weswegen sie dem Antrag um Verlängerung der Frist "zur Einsprache" nicht entsprechen könne. 2.2. Mit Schreiben vom 25. November 2024 an die Vorinstanz hielt der Beklagte fest, sein "Einspruch" sei am "13. November" fristgerecht gestellt worden und sein Fristerstreckungsgesuch habe er begründet. Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz am 27. November 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet.