Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.282 / CM (SR.2024.323) Art. 10 Entscheid vom 31. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stefan F. Ioli, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R.___ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 21. Oktober 2024 wurde der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R.___ für den Betrag von Fr. 230'900.00 nebst Zins zu 5% seit 26. Januar 2024 (auf das Kapital von Fr. 230'900.00) sowie für Verzugszinsen von 5% vom 1. Dezember 2023 bis 25. Januar 2024 auf das Kapital von Fr. 242'500.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 28. Oktober 2024 zugestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 13. November 2024 bat der Beklagte um "Fristverlängerung zur Einsprache des Urteils bis zum 29. November 2024". Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2024 mit, dass Rechtsmittelfristen von Gesetzes wegen nicht erstreckbar seien. Sie verwies ihn auf die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 21. Oktober 2024, weswegen sie dem Antrag um Verlängerung der Frist "zur Einsprache" nicht entsprechen könne. 2.2. Mit Schreiben vom 25. November 2024 an die Vorinstanz hielt der Beklagte fest, sein "Einspruch" sei am "13. November" fristgerecht gestellt worden und sein Fristerstreckungsgesuch habe er begründet. Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz am 27. November 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. 3. 3.1. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung stellte der Beklagte am 13. Dezember 2024 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beklagten auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung seine Bedürftigkeit mittels vollständiger und aktueller Unterlagen zu belegen, -3- anderenfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weitere Prüfung abgewiesen werde. 3.3. Die Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Beklagten nicht abgeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide in Angelegenheiten der Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Solche Entscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 84 SchKG). Die Beschwerdefrist beträgt daher zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung am 28. Oktober 2024 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 29. Oktober 2024 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 7. November 2024 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 145 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Sowohl die Eingabe des Beklagten vom 13. November 2024 wie auch diejenige vom 25. November 2024 wurden gemäss Poststempel erst am 13. November 2024 bzw. 25. November 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. 1.3.1. Der Beklagte stellte in seinen Eingaben ein Gesuch um Fristverlängerung "zur Einsprache" des angefochtenen Urteils bis zum 29. November 2024. 1.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer (bereits ohne richterliche Konkretisierung) das Gesetz unabänderlich festlegt. Darunter fallen insbesondere die Rechtsmittelfristen der Zivilprozessordnung (HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2021, N. 2 zu Art. 144 ZPO). Darauf wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen. Entsprechend konnte die Vorinstanz dem Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. November 2014 von -4- vornherein nicht entsprechen (vgl. das Schreiben der Gerichtspräsidentin vom 14. November 2024). Erst recht nicht möglich ist die Erstreckung einer Rechtsmittelfrist durch das Obergericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens. Ohnehin kommt eine Fristerstreckung nur solange infrage, als sie (bereits bzw. noch) läuft. 1.3.3. Nach Ablauf einer Frist ist gegebenenfalls deren Wiederherstellung möglich. Deren Zulässigkeit richtet sich auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 148 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_166/2012 und 5D_190/2012 vom 7. Februar 2013 Erw. 4.3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 89 zu Art. 84 SchKG; vgl. auch GOZZI, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149 ZPO, wonach die Zuständigkeit für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs bei verpasster Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz liegt). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei nur dann eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Der Beklagte bringt in seinen Eingaben vom 13. und 25. November 2024 vor, er wolle sich mit der Klägerin auf eine Abzahlungsvereinbarung einigen, deren Vertreter sei jedoch im Urlaub, was eine Fristerstreckung begründe. Soweit er damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen wollte, wäre ihm entgegenzuhalten, dass (damit) in keinster Weise dargetan ist, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2024 einzureichen. 1.4. Zusammengefasst sind die Gesuche des Beklagten um Erstreckung der Rechtsmittelfrist sowie (sinngemäss) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf seine verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Par- tei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Da kein Sachentscheid zu fällen ist, ist diese auf Fr. 200.00 festzusetzen. -5- 3.2. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte der Beklagte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem hiervor Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- -6- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 31. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella