3.3. Die Berufung ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage erübrigt es sich denn vorliegend auch, weitere Beweisanordnungen zu treffen (vgl. Berufung, S. 2 "Beweisanträge"), zumal die Beweisanträge durch die Beklagten in keiner Weise begründet werden.