Die (unangefochten gebliebenen) Kündigungen erfolgten zudem bereits am 26. Juni 2024, womit den Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt (bzw. ab Zustellung der Kündigungen am 29. Juni 2024) bekannt war, dass sie die Wohnung spätestens per Ende September 2024 würden verlassen müssen. Im Weiteren hätten die Beklagten das Mietobjekt bereits per 17. Dezember 2024 räumen, reinigen und verlassen müssen, weshalb sie als Folge des Berufungsverfahrens von einer Verlängerung von über einem Monat profitierten. Von einer "sofortigen", unzumutbaren oder unverhältnismässigen Räumungsfrist kann jedenfalls nicht die Rede sein.