3.2.2. Die Vorinstanz hat den Beklagten im angefochtenen Entscheid vom 15. November 2024 zur Räumung des Mietobjektes eine Frist von über einem Monat gewährt, womit sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2), selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen hat. Die (unangefochten gebliebenen) Kündigungen erfolgten zudem bereits am 26. Juni 2024, womit den Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt (bzw. ab Zustellung der Kündigungen am 29. Juni 2024) bekannt war, dass sie die Wohnung spätestens per Ende September 2024 würden verlassen müssen.