Nach dem Dargelegten kann denn auch offenbleiben, ob es sich bei den mit Eingabe des Klägers vom 4. November 2024 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismitteln um unzulässige Noven gehandelt hat. An dieser Stelle sei jedoch vermerkt, dass die Eingabe des Klägers vom 4. November 2024 den Beklagten mit gleichentags ergangener Verfügung zur Erstattung von freigestellten "Gegenbemerkungen" zugestellt worden ist und sie am 8. November 2024 eine Stellungnahme eingereicht haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.2. 3.2.1. Weiter machen die Beklagten geltend, dass eine sofortige Räumung des Mietobjekts unzumutbar und nicht verhältnismässig sei.