zum Mietausweisungsgesuch). Die Kündigungen sind durch die Beklagten ausweislich der Akten nicht (rechtzeitig) bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht angefochten worden und es wurde innert Frist von 30 Tagen nach Empfang der Kündigung auch keine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt. Das Mietverhältnis endete damit am 30. September 2024 und der Kläger war ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ausweisung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Mietobjekt zu verlangen.