3. 3.1. 3.1.1. Die Beklagten machen mit Berufung zunächst geltend, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass die Kündigung rechtzeitig und ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die Unleserlichkeit der "Nachverfolgungsbelege" der Post sowie die "widersprüchliche Darstellung des Kündigungsprozesses" würden Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Kündigung begründen.