2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die beiden Einschreiben mit den Kündigungen des Mietobjekts den Beklagten am 29. Juni 2024 am Postschalter in Kölliken zugestellt worden seien. Eine Anfechtung dieser Kündigungen gehe aus den Akten nicht hervor. Im Schreiben der Beklagten vom 23. September 2024 würden diese einzig eine besondere Härte geltend machen. Eine Anfechtung der Kündigung hätte jedoch spätestens bis am 29. Juli 2024 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht erfolgen müssen. Die Kündigung sei unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit dem amtlichen Formular erfolgt.