3.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Dezember 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1 bzw. E. 1.2.2.3).