3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 19. November 2024 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 25. November 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten das Folgende: " 1. Der Entscheid des Zivilgerichts Zofingen vom 15. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Räumungsfrist angemessen zu verlängern, mindestens bis zum Datum, z. B. 30. Juni 2025. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."