Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren des Gesuchstellers bei der Regionalpolizei Zofingen durch diese polizeilich ausgewiesen. -3- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern 1 und 2 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegner 1 und 2 dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."