2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in derselben Höhe verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin Fr. 500.00 unter solidarischer Haftung direkt zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 900.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)