o Fr. 1'578.50 seit dem 29. Juni 2024 1.2. Das Grundbuchamt Laufenburg wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, die in Ziff. 1.1 hiervor erwähnten Eintragungen vorzunehmen. 3. Über die Tragung der Gerichtskosten und über die Verlegung der Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird im Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes oder in einem separaten Kostenentscheid befunden.