Bei der im Berufungsverfahren noch umstrittenen Forderung von Fr. 3'219.50 (vgl. E. 3) beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'454.65 (Fr. 1'818.30 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT], davon 80 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) sowie einer - 15 - Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) ist die Parteientschädigung richterlich auf gerundet Fr. 900.00 festzusetzen.