8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (die Klägerin obsiegt in der Sache) werden die Beklagten unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 10 GebührD) und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten haben der Klägerin diesen Betrag direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Bei der im Berufungsverfahren noch umstrittenen Forderung von Fr. 3'219.50 (vgl. E. 3) beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'454.65 (Fr. 1'818.30 [§ 3 Abs. 1 lit.