Bei der Formulierung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2, wonach der Klägerin eine Frist "bis von" 3 Monaten gesetzt wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb und ist klar, dass eine Fristansetzung von drei Monaten ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids gemeint ist. Nachdem die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid angefochten hat, tritt die Rechtskraft desselben erst mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein.