6. Die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 18. September 2024 (act. 20) superprovisorisch angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist somit zu bestätigen. Folglich ist das Grundbuchamt Laufenburg nach Rechtskraft dieses Entscheids anzuweisen, die bestehenden superprovisorischen Einträge der Bauhandwerkerpfandrechte – unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufung minimal angepassten Verzugszinsdaten – im Grundbuch wie folgt einzutragen: