Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Frage, ob die geltend gemachte Miete des Baukrans pfandberechtigt ist, um eine Rechtsfrage handelt und das Gericht das Recht nach Art. 57 ZPO von Amtes wegen anwendet, was auch im summarischen Verfahren gilt (vgl. Urteile des - 13 - Bundesgerichts 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 5.3 und 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). 5. Der von der Klägerin in der Berufung in Anlehnung an E. 3.2.3 des vorinstanzlichen Entscheids übernommene Beginn des Verzugszins sowie die Verzugszinsberechnung an sich, blieben von den Beklagten unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist.