4.2.3. Da der Miete des Krans bereits gestützt auf die obigen Ausführungen der Pfandrechtsschutz zu gewähren ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin in deren Berufung, wonach die Vorinstanz im vorliegenden provisorischen Eintragungsverfahren zu Unrecht eine abschliessende Beurteilung des erhobenen Anspruchs vorgenommen und das Recht unrichtig angewendet haben soll, indem sie das Beweismass der Glaubhaftmachung unzureichend berücksichtigt habe (vgl. E. 3). Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Frage, ob die geltend gemachte Miete des Baukrans pfandberechtigt ist, um eine Rechtsfrage handelt und das Gericht das Recht nach Art.