Baukrans in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen pfandberechtigter Montage und Demontage. Ein blosses Mieten des Krans bzw. dessen einzelner Elemente – ohne dessen für das Bauprojekt spezifischen Aufbaus – ergäbe keinen Sinn. Der Auf- und Abbau sowie die dazwischen erfolgte Miete eines Krans bilden für ein Bauprojekt ein Ganzes. Folglich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz den ausstehenden Mietzinsforderungen der Klägerin in deren jeweils unbestritten gebliebener Höhe für April 2024 (Fr. 2'926.80) sowie für Mai 2024 (Fr. 292.70) der Pfandrechtsschutz ebenfalls zu gewähren.