Damit einher geht nach dem Gesagten die Miete für den Baukran. So bringt die Klägerin zu Recht vor, dass die Vermietung des Krans zusammen mit den pfandberechtigten Arbeiten (Montage und Demontage) eine funktionelle Einheit bilden (Berufung Rz. 40; vgl. auch E. 4.1.2). So ist das alleinige Liefern von Material zwar grundsätzlich nicht pfandberechtigt. Die Miete von Baustelleneinrichtungen kann indessen pfandberechtigt sein, wenn sie zusammen mit der pfandgeschützten Bauarbeit aufgrund ihres inneren Zusammenhangs eine funktionelle Einheit, ein Ganzes, bildet (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 266; Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1). Vorliegend steht die Miete des