Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufund Abbau eines Gerüsts gemäss expliziter Erwähnung im Gesetz pfandberechtigt ist und ein Baukran nicht. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht für die geltend gemachten Fr. 8'053.45 wegen Demontage des Krans Pfandrechtsschutz gewährt.