etc.) konkret für die Baustelle auf dem Grundstück der Beklagten konfiguriert wurde, damit er den dortigen Bedürfnissen, insbesondere auch den Traglasten, entspricht. An dieser Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Arbeiten am besagten Kran pfandberechtigt sind oder nicht, vermag nichts zu ändern, dass die Kranelemente allenfalls genormt sind und nach der Demontage wieder verwendet werden können, zumal dies bei den Elementen des im Gesetz ausdrücklich als pfandberechtigten erwähnten Gerüstbaus ebenfalls der Fall ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufund Abbau eines Gerüsts gemäss expliziter Erwähnung im Gesetz pfandberechtigt ist und ein Baukran nicht.