Die vereinbarte Entschädigung umfasst gemäss schriftlichem Vertrag zwischen den Parteien (Gesuchsbeilage 5) die Montage und Demontage des Krans sowie dessen Vermietung. Die nach wie vor (unbestrittenen) offenen Forderungen der Klägerin aus diesem Vertrag belaufen sich auf gesamthaft Fr. 11'272.95 und bestehen aus der April-Miete (Fr. 2'926.80), der Mai- Miete (Fr. 292.70) sowie aus den Kosten für die Demontage (Fr. 8'053.45) (vgl. act. 10).