839/840 ZGB) aus. Da SCHUMA- CHER/REY Elemente der Baustelleneinrichtung, die ähnlich objektspezifisch sind wie Baugerüste oder die Elemente der Baugrubensicherung, aber ebenfalls für pfandberechtigt erachten, unterscheiden diese zwischen gewöhnlichen Kränen und Spezialkränen. So sind gemäss diesen Autoren statische Spezialkräne, welche von Grund auf für eine konkrete Baustelle konzipiert und gebaut werden – im Gegensatz zu gewöhnlichen Baukränen – pfandgeschützt (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 261 f., 302 und 377- 379).