ersichtlich – noch nicht befasst. Diesbezüglich festgehalten hat es einzig, dass die Mehrheit der Autoren und Autorinnen aus der Lehre für den in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erwähnten Begriff "dergleichen" als Beispiel auch das Aufstellen und die Demontage eines Krans zitieren (BGE 149 III 451 E. 5.2.3 m.H. auf die einzelnen Lehrmeinungen). Gegen den Pfandschutz der Montage und Demontage eines (gewöhnlichen) Baukrans sprechen sich indessen die Autoren SCHUMACHER/REY (a.a.O., Rz. 261 und 350) und THURNHERR (a.a.O., N. 6 zu Art. 839/840 ZGB)