Damit ist praktisch jedes Baugerüst ein Unikat. Dass der Gerüstbauer keinen Werkstoff einbaut, sondern die genormten Gerüstbauelemente am Schluss wieder zurücknimmt, tut seinem Pfandeintragungsanspruch keinen Abbruch, denn "Arbeit allein" genügt (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, 4. Aufl. 2022, Rz. 260; vgl. auch THURNHERR, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5a zu Art. 839/840 ZGB). 4.1.4. Mit der Frage, ob auch der Kranbau in den Genuss des Pfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kommt, hat sich das Bundesgericht – soweit - 11 -