4.1.3. Dem nunmehr im Gesetz erwähnten Gerüstbau wird die dem für den Pfandschutz nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB notwendige Objektspezifität (vgl. oben) grundsätzlich zugesprochen. So erstellt der Gerüstbauer das Gerüst meistens nach einem von der Bauleitung gelieferten, individuellen Ausführungsplan. Die Gerüstbauelemente (Rohre, Bordbretter etc.) sind in der Regel zwar genormt und können nach der Demontage wieder verwendet werden. Doch muss der Gerüstbauer das Gerüst auf die individuellen Aussenmasse des Bauwerks anpassen. Damit ist praktisch jedes Baugerüst ein Unikat.