Nicht objektspezifische Arbeiten sind aber ausnahmsweise dann pfandrechtsgeschützt, wenn sie zusammen mit (anderen) pfandberechtigten Bauarbeiten von ein und demselben Unternehmer geleistet worden sind und entweder mit den pfandberechtigten Arbeiten eine funktionelle Einheit bilden oder gesamthaft gesehen nur nebensächliche Leistungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1).