Einheit mit der individuellen Erschaffung des Bauwerkes darstellen müssen, und die deshalb nur mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr wiederverwendet werden (BGE 149 III 451 E. 5.2.5). Das Bundesgericht kam folglich zum Schluss, dass eine Materiallieferung lediglich dann in den Genuss des Pfandrechts kommt, wenn dieses Material eigens für den zur Diskussion stehenden Bau hergestellt und für diesen speziell angepasst worden (mithin objektspezifisch) ist. Hingegen ist die Lieferung von Baumaterialien, welche nicht speziell für ein bestimmtes Bauwerk angefertigt worden sind, kein Grund für die Schaffung dieser dinglichen Sicherung (vgl. BGE 149 III 451 E. 5.2.6).