Auslegung des Gesetzeswortlauts – gemäss Bundesgericht indessen grundsätzlich nur pfandrechtgeschützt, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen: (1) Es muss sich um typische Bau- oder Abbrucharbeiten handeln, (2) welche nach wie vor manuelle und/oder mechanische, physische Leistungen darstellen müssen, unter Ausschluss von intellektuellen oder immateriellen Leistungen (3) und welche – insoweit sie nicht als solche dauerhaft als Bestandteil in das Bauwerk integriert oder an dieses festgebunden worden sind – für dieses Bauwerk als spezifisch erscheinen müssen, und zwar in einer Weise, die eine direkte und sofortige funktionale