Unter Auslegung der Gesetzesmaterialien ist das Bundesgericht in seinem Urteil 149 III 451 zum Schluss gelangt, dass mit dem Zusatz "dergleichen" in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Ähnliches wie die in jenem Artikel genannten "Abbrucharbeiten", "Gerüstbau" und "Baugrubensicherung" gemeint und der Begriff restriktiv auszulegen ist. Zwar wollte der Gesetzgeber damit den Pfandschutz punktuell auf gewisse Arten von Bauarbeiten ausdehnen, die zum globalen Bauprozess beitragen und für diesen unabdingbar sind, ohne dass sie deswegen selbst zu einem Bestandteil des Werkes werden. Mit Hinweis auf die Lehre sind solche Arbeiten – aufgrund der restriktiven - 10 -