ZGB den Anwendungsbereich für das gesetzliche Grundpfandrecht, indem er die Eintragung auch für Arbeiten zulässt, welche nicht zum festen und dauernden Bestandteil des überbauten Grundstücks werden und welche, was ganz speziell für den Gerüstbau gilt, eine bewegliche Sache zum Gegenstand haben, die nicht fest mit dem Grundstück verbunden wird und deren Bestandteile wiederverwendet werden können. Die Notwendigkeit, dass die geleisteten Arbeiten einen Mehrwert schaffen, oder dass ihr Ergebnis sich in Anwendung des Akzessionsprinzips dauerhaft mit dem Grundstück verbindet, wird somit relativiert (BGE 149 III 451 E. 5.2.2).